Hat ein Ehepartner nach der Trennung auf eine steuerliche Einzelveranlagung bestanden, kann dies nicht ohne Zustimmung des anderen rückgängig gemacht werden.
Hintergrund
Das Finanzamt forderte nach der Trennung des Ehepaares von beiden Einkommensteuererklärungen für insgesamt 7 Jahre. Während die Frau begann, die Unterlagen zusammenzustellen, wies sie ihren Mann darauf hin, dass eine gemeinsame steuerliche Veranlagung wirtschaftlich vorteilhaft wäre. Der Mann bestand in einem Whatsapp-Austausch jedoch ausdrücklich auf einer Einzelveranlagung.
Als die Frau eine Rückerstattung von knapp 11.000 EUR erhielt, er selbst dagegen rund 23.000 EUR nachzahlen sollte, wollte der Mann nun doch rückwirkend die gemeinsame Veranlagung.
Entscheidung
Der Mann scheiterte vor Gericht in erster und zweiter Instanz.
Aufgrund der ehelichen Verbundenheit und Fürsorgepflicht bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung. Die Verpflichtung, einer solchen zuzustimmen, bleibe auch nach der Scheidung als Nachwirkung der Ehe bestehen. Im vorliegenden Fall sei die Frau dem jedoch durch die ausdrückliche Ablehnung des Mannes enthoben, so das Gericht.