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Aktuelle Informationen zum häuslichen Arbeiten

Die Corona-Pandemie hat zu einer nachhaltigen Veränderung der Arbeitswelt geführt, hin zu einer flexibleren Bestimmung des eigenen Arbeitsorts, welcher trotz eines weiterhin vom Arbeitgeber vorgehaltenen Arbeitsplatzes mittlerweile häufig tageweise im Homeoffice liegt, was u.a. den Individualverkehr entlastet sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf förderlich ist.

Im Zuge des nunmehr vom Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Nutzung der häuslichen Wohnung in Teilen auf neue Grundlagen gestellt.

Damit Ihnen keine Nachteile entstehen und ich das häusliche Arbeiten bestmöglich bei Ihnen individuell geltend machen kann, möchte wir Sie hiermit über die neuen Grundlagen sowie die neuen Nachweispflichten informieren.

Ab dem 01.01.2023 ist die Differenzierung zwischen dem unbegrenzten Abzug der tatsächlichen Aufwendungen in Fällen, in denen das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet und dem auf einen Höchstbetrag von 1.250,00 € gedeckelten Abzug von Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Fällen, in denen Ihnen für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht entfallen.

Wie in der Vergangenheit muss aber der beruflich oder betrieblich genutzte Raum die räumlichen Anforderungen an ein häusliches Arbeitszimmer erfüllen.

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird; eine untergeordnete private Mitbenutzung (< 10 %) ist unschädlich.

In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein als Arbeitszimmer genutzter Raum regelmäßig dann, wenn er zur privaten Wohnung oder zum Wohnhaus des gehört.

Arbeitszimmer (Mittelpunktsfall)

In den Fällen, in denen Ihr Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet haben Sie seit 01.01.2023 ein Wahlrecht zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer oder dem Abzug eines Pauschbetrages von 1.260,00 €. Dieser Pauschbetrag ist für jeden Monat abzugsfähig, in dem Ihr häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet zu 1/12 abzugsfähig (105,00 € je Monat). Für das Geltend machen des Pauschbetrages ist Voraussetzung, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, weitere Belege und Berechnungen sind nicht erforderlich.

Die Aufwendungen sind ebenfalls in der oben genannten Konstellation abzugsfähig, wenn Ihnen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, das Arbeitszimmer aber den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet.

Tagespauschale (nicht Mittelpunktsfall)

Handelt es sich bei dem häuslichen Arbeitszimmer nicht um den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, scheidet ein Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer allerdings nicht gänzlich aus. Für das häusliche Arbeiten kommt dann die sog. Tagespauschale (früher Homeoffice-Pauschale) in Betracht.

Für den Abzug der Tagespauschale ist es nicht erforderlichen, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet oder gar überhaupt die Eigenschaften eines echten Arbeitszimmers vorliegen müssen. Der Abzug ist also auch möglich, beim häuslichen Arbeiten z.B. im Wohnzimmer, Küche, Kinderzimmer oder Schlafzimmer.

Die angefallenen Aufwendungen können dann im Rahmen der Tagespauschale von 6,00 € je Arbeitstag, höchstens mit 1.260,00 € im Kalender- oder Wirtschaftsjahr steuerlich geltend gemacht werden.

Ab dem 01.01.2023 reicht es für den Abzug der Tagespauschale von 6,00 €, wenn Sie an einem Kalendertag die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausüben und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufsuchen. Von einer überwiegenden Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ist auszugehen, wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Tages beträgt. Hier sind Sie ab dem 01.01.2023 in der Pflicht Aufzeichnungen zu führen.

Der Abzug der Tagespauschale in Höhe von 6,00 € ist ausgeschlossen für die Kalendertage, an denen Sie neben der Ausübung der Tätigkeit in der häuslichen Wohnung eine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufsuchen und die Voraussetzungen für den Abzug der Entfernungspauschale vorliegen. Der Ausschluss von Homeoffice-Pauschale und Entfernungspauschale gilt jedoch nicht in dem Fall, in dem Ihnen für die betriebliche oder berufliche Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz außerhalb der häuslichen Wohnung zur Verfügung steht.

Bei über diese Grundlegenden Informationen hinausgehendem Bedarf wenden Sie sich gern an unserer Kanzlei. Wir haben bereits einen Vordruck zur Erfassung von Zeiten zum häuslichen Arbeiten entwickelt und stellen Ihnen diesen gern zur Verfügung.