Übernahme von ärztlichen Diensten für Polizeibehörden nicht umsatzsteuerfrei
Übernimmt ein Arzt vertretungsweise einen ärztlichen Notfalldienst und entnimmt er Blutproben für die Polizeibehörden, sind die dafür vereinnahmten Entgelte keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistungen.
Hintergrund
Der klagende Arzt nahm auf der Grundlage einer mit der Kassenärztlichen Vereinigung geschlossenen Vereinbarung als Vertreter für andere Ärzte am hausärztlichen ambulanten Notfalldienst teil. Die im Rahmen des Notdienstes erbrachten ärztlichen Leistungen rechnete er entweder im Wege der Privatliquidation oder über die Kassenärztlichen Vereinigung ab. Von dem jeweils vertretenen Arzt erhielt er für die Notdienstvertretung einen Stundenlohn zwischen 20 EUR und 40 EUR.
Daneben führte der Kläger für die Polizeibehörde Blutentnahmen durch, die er gegenüber der Landeskasse abrechnete. Die Höhe der Vergütung hing dabei u. a. davon ab, zu welchem Zeitpunkt und wie viele Blutentnahmen durchgeführt wurden.
Der Kläger war der Ansicht, es handelt sich dabei um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a) Satz 1 UStG. Das Finanzamt sah dies anders.
Entscheidung
Das FG hat die Klage abgewiesen. Die Vertretung im ärztlichen Notdienst und die Entnahme von Blutproben für die Polizeibehörden sind keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a) Satz 1 UStG.
Die vom Kläger gegenüber den vertretenen Ärzten erbrachten sonstigen Leistungen sind darauf gerichtet, die Ärzte von sämtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem übernommenen Dienst einschließlich der Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Notfalldienstes freizustellen. Nur hierfür leisteten die vertretenen Ärzte das Entgelt an den Kläger und nicht für die vom Kläger im ärztlichen Notdienst ausgeübten Tätigkeiten oder zur Weiterleitung einer selbst bereits erhaltenen Vergütung.
Diese Vertretungsleistungen dienen somit keinem therapeutischen Zweck. Die Vertretung eines anderen, bereits zum ärztlichen Notfalldienst zugeteilten Arztes fördert die Aufrechterhaltung oder die Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit nicht weiter.
Die Entnahme von Blutproben erfolgte auf polizeiliche Anordnung im Zusammenhang mit einem strafrechtlich oder öffentlich-rechtlich geführten Verfahren. Im Vordergrund steht nach dem Urteil dabei die Beweiserhebung und die Erstattung eines Gutachtens, nicht aber der Schutz der menschlichen Gesundheit.